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   BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70   

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https://dejure.org/1972,25
BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70 (https://dejure.org/1972,25)
BVerfG, Entscheidung vom 12.04.1972 - 2 BvR 704/70 (https://dejure.org/1972,25)
BVerfG, Entscheidung vom 12. April 1972 - 2 BvR 704/70 (https://dejure.org/1972,25)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den Unterhaltszuschuß bei Referendaren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorbereitungsdienst (Nebentätigkeit) - Vergütung aus Nebentätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 44
  • DVBl 1972, 537
  • DÖV 1972, 570
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70
    Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nur entschieden, daß sich Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar lediglich auf die Bundesgesetzgebung bezieht (BVerfGE 12, 319 (325); 19, 253 (266); 26, 228 (237); 32, 346 (360)).

    Ermächtigungsgrundlagen bedürfen der Auslegung (vgl. BVerfGE 8, 274 (307); 24, 1 (15); 26, 16 (27); 26, 228 (241 f.); 28, 66 (85)).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70
    Das Grundrecht des Bürgers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfGE 19, 253 (257); 29, 402 (408)), wird nicht verletzt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nur entschieden, daß sich Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar lediglich auf die Bundesgesetzgebung bezieht (BVerfGE 12, 319 (325); 19, 253 (266); 26, 228 (237); 32, 346 (360)).

  • BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung innerhalb des Beamtenrechts die Unterscheidung, ob der Beamte Nebeneinkünfte aus öffentlichen Kassen oder aus einer anderweitigen Beschäftigung bezieht, für verfassungsgemäß gehalten (vgl. z. B. BVerfGE 27, 364 (374)).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Wird der Auszubildende für die Zeit des Vorbereitungsdienstes - in der Regel auch in seinem eigenen Interesse - ins Beamtenverhältnis übernommen, so halte ich es allerdings für möglich und dann auch für geboten, die sich aus diesem besonderen, nur zum Zwecke der Ausbildung begründeten (BVerfGE 33, 44 [50]) Beamtenverhältnis, mit dem kein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG übernommen wird, ergebende Gewährleistungspflicht wegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform als auf den soeben bezeichneten Inhalt hin modifiziert zu verstehen.

    Die geringere Bindung zwischen dem Beamten im Vorbereitungsdienst und dem Staat zeigt sich auch darin, daß er keinen Anspruch auf Alimentation hat (BVerfGE 33, 44 [50]), deshalb kein Gehalt, sondern lediglich Unterhaltszuschuß bezieht.

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Dabei gehört der Vorbereitungsdienst für zahlreiche Berufe nach wie vor in der Wahrnehmung der betroffenen Kreise zu einer "abgeschlossenen Berufsausbildung" und stellt zugleich einen verlässlichen Ausweis über die erworbene - vielseitige - Qualifikation als "Einheitsjurist" dar (vgl. BVerfGE 39, 334 ; vgl. auch BVerfGE 33, 44 ).
  • VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22

    Rückforderung von Anwärterbezügen

    Ein Widerrufsbeamter kann sich nämlich nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1972 - 2 BvR 704/70, zum daraus hervorgehenden Mangel der Hauptberuflichkeit eines Vorbereitungsdienstes bzw. einer Anwärterzeit s. bereits ausführlich VG Gießen, Urteil vom 25.11.2021 - 5 K 3897/21.GI).

    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass hinsichtlich der Besoldung von Anwärtern und Referendaren keine verfassungsrechtlich gebotene Alimentationspflicht besteht, weil sich ein Widerrufsbeamter nämlich nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen kann; ihn kann insoweit auch vornherein keine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung einer amtsangemessenen Alimentation treffen (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1972 - 2 BvR 704/70).

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